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6.14 Wie buche ich Kosten für Google Adwords, Amazon Marketplace, Ebay-Gebühren?

Viele der großen Online-Dienstleister machen ihre Abrechnungen über Niederlassungen im EU-Ausland. Derartige sonstige Leistungen haben den Leistungsort in Deutschland und sind nach § 13b UStG beim Empfänger der Leistung (also Ihnen) umsatzsteuerpflichtig.

Voraussetzung für die korrekte Abrechnung ist die Übermittlung Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) an den Anbieter. Wenn Sie diese angeben, erhalten Sie z.B. von Google Rechnungen ohne Umsatzsteuer. Die Umsätze müssen dann in der Umsatzsteuervoranmeldung/-erklärung angegeben werden. Daraufhin wird die Umsatzsteuer in Deutschland fällig, kann aber i.d.R. sofort wieder als Vorsteuer abgezogen werden.

Bei buchhaltung-mühelos.de sind dafür in der Kategorie "EU-Import/§ 13b" die Konten "Werbekosten EU-UN 19/16% Vorst., 19/16% USt" bzw. "Verkaufsprovisionen EU-UN 19/16% VSt/USt" eingerichtet. Die korrekte Umsatzsteuerabwicklung erledigt buchhaltung-mühelos.de dann automatisch für Sie.

Beachten Sie: Wenn auf der ausländischen Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen ist, handelt es sich nicht um einen Fall im Sinne des § 13b. Klären Sie mit dem Dienstleister, ob es sich möglicherweise um einen Fehler handelt. In diesem Fall darf die ausländische Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer in Deutschland geltend gemacht werden, vielmehr gehört sie zu den Kosten der Dienstleistung. Sie ist z.B. auf dem Konto "Werbungskosten" bzw. "Verkaufsprovisionen" mit zu verbuchen, in diesem Fall ist die (deutsche) Umsatzsteuer null.

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